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 Satzung          

für den Seniorenbeirat der Samtgemeinde Fredenbeck 

 

Aufgrund der §§ 6 und 40  Abs. 1 Ziff. 4 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Fredenbeck in seiner Sitzung am 26.05.2011 folgende Satzung beschlossen:

 

                                                        § 1

                   Zweck, Sitz und Wirkungsbereich

1. In der Samtgemeinde Fredenbeck werden die besonderen Belange der Seniorinnen/Senioren durch den Seniorenbeirat wahrgenommen, der die Bezeichnung "Seniorenbeirat der Samtgemeinde Fredenbeck" trägt und seinen Sitz in 21717 Fredenbeck, Rathaus, Schwingestraße 1 hat.

2. Der räumliche Wirkungskreis des Seniorenbeirates erstreckt sich auf das Gebiet der Samtgemeinde Fredenbeck.

3. Der Seniorenbeirat ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.

4. Senioren im Sinne dieser Satzung sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde Fredenbeck, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

 

                                                         § 2 

                    Aufgaben des Seniorenbeirates   

1. Der Seniorenbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben: Er

► berät die Angehörigen der eigenen Generation über die individuellen Möglichkeiten im persönlichen Lebensbereich mit dem Ziel, Aktivitäten und Selbstständigkeit zu fördern und solange wie möglich zu erhalten.

► informiert die Öffentlichkeit über grundsätzliche Möglichkeiten und Entwicklungen der Seniorenpolitik, auch mit der Zielsetzung, älteren Mitbürgern/innen zur aktiven Mitarbeit in allen Lebenslagen anzuregen.

► vertritt die Interessen der eigenen Generation gegenüber der Samtgemeinde.

► berät Rat und Verwaltung im Vorfeld von Entscheidungen über Planungen und Maßnahmen mit Relevanz für die ältere Generation.

2. Der Seniorenbeirat erwartet von der Verwaltung der Samtgemeinde Fredenbeck und der Gemeinden Deinste, Fredenbeck und Kutenholz, dass er über alle Belange, Projekte und Probleme, die die ältere Generation berühren, rechtzeitig informiert und in den entsprechenden Fachausschüssen gehört wird (siehe § 6 dieser Satzung).

3. Der Seniorenbeirat ist verpflichtet mit den Räten und den Gremien in ausreichender Form zu kommunizieren und diesem über Probleme und Missverständnisse zeitnah zu berichten. Mindestens einmal jährlich werden die Räte schrifftlich über Fortschritte, Pläne, Anregungen und Probleme informiert. Der Vorsitzende des Seniorenbeirates lädt alle Fraktionsvorsitzenden und den Koodinator der Verwaltung vor Erstellung des Haushaltsplanentwurfes, spätestens bis Mitte September zu einem Gespräch ein.

 

                                                           § 3 

                 Zusammensetzung des Seniorenbeirates

1. Der Seniorenbeirat der Samtgemeinde Fredenbeck besteht aus 9 Mitgliedern und der gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern. Die Gemeinden müssen angemessen vertreten sein.

2. Die Mitglieder des Seniorenbeirates müssen am Tag ihrer Entsendung das 60. Lebensjahr vollendet haben und mit erstem Wohnsitz in der Samtgemeinde Fredenbeck gemeldet sein. Sie dürfen kein kommunales Mandat bei der Samtgemeinde Fredenbeck, oder den Mitgliedsgemeinden inne haben. 

 

                                                          § 4

            Berufung und Amtszeit des Seniorenbeirates

1Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden vom Rat der Samtgemeinde Fredenbeck für die Dauer von 3 Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

2. Kandidaten/innen können sich nach einem Aufruf in der Presse melden oder von Vereinen und Gruppen vorgeschlagen werden.

3. Die erste Amtszeit beginnt am 1. Oktober 2011 und endet am 30. September 2014. Der Seniorenbeirat bleibt bis zur Berufung eines neuen Seniorenbeirates im Amt. Diese hat spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Amtszeit zu erfolgen.

4. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Seniorenbeirat aus, beruft der Rat das Ersatzmitglied.

 

                                                          § 5

                Rechtsstellung und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat ist eine sonstige ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 23 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO). Jedes Mitglied ist zur gewissenhaften Mitarbeit verpflichtet. Über seine sonstigen Pflichten ergeht eine Belehrung nach § 28 NGO.

2. Die Mitglieder sind an Weisungen, durch die ihre Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird, nicht gebunden.

3. Hinzu gewählte Mitglieder erhalten als Ersatz für ihre Aufwendungen bei der Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld gemäß den Festsetzungen in der Satzung über Aufwands-, Verdienst-und Auslagenentschädigungen für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen der Samtgemeinde Fredenbeck in der jeweiligen Fassung. 

 

                                                           § 6

Stellung des Seniorenbeirates und Mitwirkung in den Ausschüssen

1. Der Seniorenbeirat kann Anträge an die Räte innerhalb der Samtgemeinde Fredenbeck richten.

2. Er kann Fragen an die Verwaltung richten.

3. Auf  Vorschlag des Seniorenbeirates wird vom Rat der Samtgemeinde Fredenbeck gem. § 51 Abs. 7 NGO je ein Mitglied mit beratender Stimme in den

► Samtgemeinde Planungs-, Bau-und Wegeausschuss

► Samtgemeinde Jugend-, Sozial-, und Kulturausschuss

berufen.

Der Rat bestellt auf Vorschlag des Seniorenbeirates je eine/einen Stellverteterin/Stellvertreter.

4. Der Seniorenbeirat kann Sprecherinnen und Sprecher benennen, die für die Vertretung des Seniorenbeirates in den übrigen Fachausschüssen auf Samtgemeinde- und Gemeindeebene zuständig sind. Dem Seniorenbeirat soll auf Antrag und nach Beschlussfassung des Gremiums Rederecht zu bestimmten Beratungspunkten eingeräumt werden.

5. Die Samtgemeinde Fredenbeck und deren Gemeinderäte stellen den Sprecherinnen und Sprechern des Seniorenbeirates alle öffentlichen Protokolle und Sitzungsvorlagen ihrer Gremien gleichzeitig mit dem Versand an alle Mitglieder der Gremien zur Verfügung.

6. Werden seitens des Seniorenbeirates Empfelungen an einen Rat gerichtet, sind sie den zuständigen Fachausschüssen zur Beratung zuzuleiten. 

 

                                                              § 7

                         Empfelungen an andere Stellen

Soweit durch Beschlüsse des Seniorenbeirates Maßnahmen zur Förderung und Betreuung der Seniorinnen/senioren angeregt werden, sind sie durch die Verwaltung den zuständigen Stellen zuzuleiten.

 

                                                             § 8

                                             Vorsitz

1. Der Seniorenbeirat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds, in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit, für die Dauer der Wahlperiode die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/ihren Vertreterin/Vertreter. Der Seniorenbeirat kann einzelnen Mitgliedern eine besondere Aufgabe bzw. Funktion zuordnen.

2. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/Stellvertreterin, leitet und schließt die Sitzungen des Seniorenbeirates und führt Beschlüsse unter Mitwirkung der übrigen Beiratsmitglieder aus.

3. Scheidet die/der Vorsitzende aus, so nimmt ihre/sein Vertreter/Vertreterin die Geschäfte bis zur Neuwahl der/des Vorsitzenden wahr.

 

                                                             § 9

                              Teilnahme an Sitzungen

Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind grundsätzlich öffentlich.

 

                                                            § 10

                                    Sitzungstermine

Der Seniorenbeirat soll in der Regel vierteljährlich zusammentreten. Sofern es der Beratungsbedarf gebietet, kann der Zeitraum verkürzt werden.

 

                                                            § 11

                                        Einladungen

1. Die/der Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich zu den Beiratssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann aus zwingendem Grund verkürzt werden.

2. Zu einer Sitzung ist unverzüglich einzuladen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Samtgemeindebürgermeister der SG Fredenbeck, oder ein Gemeindedirektor der Mitgliedsgemeinden es verlangt. Die Gründe sind mitzuteilen. 

3. Einladungen mit der Tagesordnung werden im Ratsinformationssystem veröffentlicht und in den amtlichen Aushangskästen ausgehängt.

 

                                                           § 12

                                      Tagesordnung

1. Alle Beiratsmitglieder sind berechtigt, Tagesordnungspunkte unter Beifügung von Erläuterungen anzumelden; es gilt die Schriftform. Spätestens drei Wochen vor der Sitzung müssen die Tagesordnungspunkte bei der/dem Vorsitzenden eingereicht sein.

2. Die/der Vorsitzende - im Verhinderungsfall ihre/sein Stellvertreterin/Stellvertreter - stellt die Tagesordnung auf. Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung können von Seniorenbeirat beschlossen werden. Tagesordnungspunkte sind auf Wunsch des Rates, des Samtgemeindeausschusses, des Samtgemeindebürgermeisters oder des Gemeindedirektors, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Seniorebeirates es verlangt, in die Tagesordnung aufzunehmen.

 

                                                           § 13 

                    Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

1. Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

2. Die/der Vorsitzende - im Falle ihrer Abwesenheit die Vertreterin/der Vertreter - stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4. Beschlüsse des Seniorenbeirates werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird in der Regel offen abgestimmt. 

 

                                                           § 14

                                        Niederschrift

1. Der Seniorenbeirat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit, für die Dauer der Wahlperiode, die/den Protokollführerin/Protokollführer und ihre/ihren Vertreter. 

2. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung fertigt die/der Protokollführerin/Protokollführer eine Niederschrift an, die von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung ist allen Mitgliedern des Seniorenbeirates und der Samtgemeinde- und Gemeinderäte zu übersenden. Der Seniorenbeirat beschließt in der nächsten Sitzung über die Genehmigung der Niederschrift.

3. Die Niederschriften werden im Ratsinformationssystem veröffentlicht.

 

                                                        § 15 

              Anwendung der Geschäftsordnung des Rates

Auf das Verfahren in dem Seniorenbeirat finden ergänzend die Bestimmungen der jeweils geltenden Geschäftsordnung der Räte der Samtgemeinde Fredenbeck und der Gemeinden Deinste, Fredenbeck und Kutenholz Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt. 

 

                                                       § 16 

        Unterstützung durch die Samtgemeinde Fredenbeck

1. Der Seniorenbeirat wird im Rahmen des Möglichen materiell, räumlich und im personellen Bereich von der Verwaltung der Samtgemeinde Fredenbeck unterstützt.

2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Seniorenbeirat angemessen auzustatten. Im Haushalt der Samtgemeinde Fredenbeck werden hierfür Mittel zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben ausgewiesen.

 

                                                     § 17

                                           Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Fredenbeck, den 26.05.2011

Samtgemeinde Fredenbeck

 i.E. gez.

 

Helk

Samtgemeindebürgermeister

                                                 

 

                                            

 

 

 

  

             

                                         

                                                     

                                                       

 

 

                        

 

 

                                    

                                               

 

 

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